INSOLVENZ- und SCHULDNERBERATUNG in AMBERG durch Rechtsanwalt Meier
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Ihr Insolvenzanwalt in Amberg und Umgebung
RAUS AUS DEN SCHULDEN! - in Amberg und Umgebung.
Seit der Gesetzesänderung der Insolvenzordnung zum 01.01.2021 können Sie - ohne wenn und aber - bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein und neu anfangen.
Wie aus dem von Creditform veröffentlichten "Schuldneratlas 2024" hervorgeht, sind ca. 5,6 Millionen Bürger in Deutschland überschuldet. Bei ca. 70 Millionen Erwachsenen bedeutet dies, dass ca. 8,09 % und damit fast jeder zehnte Erwachsene in Deutschland überschuldet ist. Die Zahl der Haushalte, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können liegt bundesweit bei ca. 3,5 Millionen. - Sie sind nicht alleine !
Ihnen muss nach den gesetzlichen Pfändungstabellen ab 01.Juli 2025
z. B. als Alleinstehende(r) mindestens ein Betrag von ca. € 1.600,00 (netto) und als Familienvater mit zwei minderjährigen Kindern gar ein Betrag von ca. € 2.800,00 (netto) zum Lebensunterhalt verbleiben.
Bis zu diesen Beträgen ist auch im Insolvenzverfahren keine Pfändung möglich.
Zum 01. Juli 2026 werden diese Beträge erneut angehoben.
Verbleibt Ihnen nach der Rückzahlung von Krediten weniger oder zahlen Sie immer nur die Zinsen und Kosten an den Gläubiger, lohnt es sich zu prüfen, ob für Sie nicht eine Privatinsolvenz, die derzeit nach 3 Jahren beendet ist, günstiger ist.
Zögern Sie nicht! - Nehmen Sie mit meiner Kanzlei Kontakt auf um neu durchzustarten. Die Kontaktaufnahme und das erste Gespräch mit mir sind kostenlos.
In diesem Gespräch werden wir kurz abklären, ob ich Ihnen helfen kann und, ob in Ihrem speziellen Fall eine Privatinsolvenz Sinn macht oder nicht. Auch werde ich Sie über die Voraussetzungen aufklären, die Sie erfüllen müssen, wenn Sie schon nach 3 Jahren schuldenfrei sein wollen.
Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen die sog. Restschuldbefreiung vor - auch im Falle einer Firmeninsolvenz.
Es werden zwei unterschiedliche Verfahrensarten unterschieden:
1. Das Regelinsolvenzverfahren für Unternehmen bzw. Firmen auch für natürliche Personen als Einzelunternehmer
2. Das Verbraucherinsolvenzverfahren- ausschließlich für natürliche Personen.
Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten sieht die Insolvenzordnung nicht vor.
Welches Verfahren auf welchen Schuldner Anwendung findet ergibt sich aus der Insolvenzordnung.
Danach gilt:
Wer im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages in irgendeiner Form selbständig tätig ist, fällt immer unter das Regelinsolvenzverfahren.
Wer im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages nicht selbständig tätig ist (z. B. Arbeitnehmer, Hausfrauen, Rentner) und auch früher nie selbständig tätig war, für den gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Wer zwar im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages nicht selbständig tätig ist, aber Schulden aus einer früheren selbständigen Tätigkeit hat, fällt auch dann unter das Verbraucherinsolvenzverfahren,
1. wenn er nicht mehr als 19 Gläubiger hat
und
2. wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinne, sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners und nicht entrichtete Sozialabgaben (Krankenkassen- und/ oder Rentenversicherungsbeiträge) oder Steuern (insbesondere Lohnsteuern) für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners, aber auch rückständige Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Treffen die vorgenannten Voraussetzungen nicht zu, gilt auch für den ehemals Selbstständigen das Regelinsolvenzverfahren.
Ich - Rechtsanwalt Stephan J. Meier - heiße Sie willkommen!
Hier entsteht für Sie eine neue Internetseite.
Besuchen Sie auch meine Kanzleiseite unter:
http://www.anwaltskanzlei-meier.de




